1      Urheberrecht und Nutzungsrechte 

1.1   Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der && 2 und 31 UrhG in Verbindung mit der Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2   Für die Entwürfe und Werkzeichnungen des Designers als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach & 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3   Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

1.4   Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung des Designers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorar gestattet.

1.5   Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm der Designer in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß & 31 Abs. 3 UrhG ein.

1.6   Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2      Vergütung

2.1   Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.  Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:

a) dem Entwurfshonorar

b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)

c) dem Werkzeichnungshonorar.

2.2   Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Design-Leistungen arbeitnehmeränlicher freier Mitarbeit in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

2.3   Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.4   Die Vorlage von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.    

3      Fälligkeit der Vergütung

3.1   Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2   Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

3.3   Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.

3.4   Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen, etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß & 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.

4      Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1   Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.  

4.2   Der Designer ist berechtigt, die zur  Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4   Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5   Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in die Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

5      Eigentumsvorbehalt

5.1   An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eingentumsrechte übertragen.

5.2   Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3   Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6      Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1   Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

6.2   Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3   Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.

6.4   Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Er ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

7      Haftung

7.1   Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

7.2   Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen  oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers. 

7.3   Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet der Designer nicht.

7.4   Soweit der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspatner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

7.5   Der Designer haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. 

8      Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1   Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2   Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen( z.B.Fotos,Texte, Modelle, Muster ect.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

9  Wirksamkeit der Bestimmungen

9.1   Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

10      Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart. der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftsitz des Verwenders: Stuttgart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung, ausgenommen der internationalen Urheberrechtsgesetze.

11      Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglich nahe kommt. Im Falle einer Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung treffen, die dem nach dem gesamten Vertragsinhalt erkennbaren Parteiwillen zur Durchsetzung verhilft.

Stuttgart, März 2024